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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Transportdienstleistungen durch “Marokko-Transport, Hicham Talha”
I Allgemeines
Ia Geltungsbereich
Die folgenden AGB für Kleintransporte regeln die Vertragsbedingungen zwischen Hicham Talha -nachfolgend Transportunternehmer- und Unternehmen bzw. Privatpersonen, die einen Transportauftrag erteilen bzw. erteilt haben -nachfolgend Versender-.
Ib Geschäftsbedingungen des Versenders
Geschäftsbedingungen des Versenders gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden.
II Anfrage / Angebot / Bestellung, Auftrag / Abstimmung / Auftragsannahme
IIa Anfrage
Anfragen des Versenders sind grundsätzlich unverbindlich und nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Sie können telefonisch, per E-Mail, per Social-Media oder postalisch erfolgen.
IIb Angebot
Nach Eingang der unverbindlichen Anfrage verpflichtet sich der Transportunternehmer, dem Versender schnellstmöglich ein Angebot zu unterbreiten.
Voraussetzung dafür sind folgende Mindestangaben:
Zeitpunkt der Abgabe der Sendung und Zielort der Sendung
Angaben zum Transportgut (L,B,H, Gewicht) mindestens geschätzt, Art des Transportgutes ( Inhaltsangabe)
Eine Terminzusage erfolgt durch ein Angebot grundsätzlich nicht.. Der Transportunternehmer ist im Vorfeld eines Auftrages bemüht, Terminwünsche des Versenders zu berücksichtigen, garantiert deren Einhaltung jedoch aufgrund möglichweise unvorhergesehen eintretender Umstände nicht.
IIc Bestellung / Auftrag
Der Versender vervollständigt das vom Transportunternehmer übersandte Angebot und sendet eine Zusage, falls er weiterhin Interesse am Transport hat.
IId Abstimmung
Zur Klärung von Missverständnissen und Abstimmung der Einzelheiten tragen Versender und Transportunternehmer mit dem Ziel eines reibungslosen Ablaufes durch Telefonate bzw. per E-Mail bei.
IIe Auftragsannahme
Der Transportauftrag kommt - formal - zustande, wenn der Transportunternehmer mit seiner Unterschrift auf dem Transportschein den Auftrag angenommen und die Auftragsannahme bestätigt.
III Leistungen: Beförderung / Annahme / Durchführung / Entgelte
IIIa Beförderung
Befördert werden Güter, die für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen von 0 bis 3,5 to zul. Gesamtgewicht geeignet sind. Pakete sollten ein Gewicht von 25 kg pro Stück nicht übersteigen.
Ausgeschlossen sind grundsätzlich alle temperaturgeführten Güter, leicht verderblichen Lebensmittel, Güter mit besonderem Wert, wie z.B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände Tiere usw. Hierzu gehören auch gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen. Diese Verbote betreffen ebenfalls Produkte wie : Alkohol, Zigaretten, Gebrannte CDs / CD ROMs, Autoreifen, Plagiate z.B. in Marokko erhältliche gefälschte Markenprodukte wie Kleidung, Taschen, Lederwaren, Schmuck, Parfüms, Schuhe, Elektronik.
Es können keine motorisierten Fahrzeuge wie Roller, Motorräder etc. transportiert werden sowie keine Auto und Schiffsmotoren.
In besonderen Einzelfällen können grundsätzlich ausgeschlossene Güter befördert werden, wenn dies unmissverständlich und schriftlich gesondert vereinbart wurde. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantworten in solchen Fällen Versender und Transportunternehmer gemeinsam.
IIIb Annahme
Der Transportunternehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme von Sendungen, die entsprechend IIIa vom Transport ausgeschlossen sind, kann nicht als konkludentes Verhalten des Transportunternehmers ausgelegt werden.
Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossener Güter an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmers, Gütern sonstiger Versender entstehen sowie Personenschäden haftet der Versender.
Der Transportunternehmer befördert Waren nur nach Absprache nach Marokko, die der Empfänger über Onlineshops, Hersteller, Ebay-Verkäufer etc. bestellt hat. Werden diese direkt vom Drittanbieter an den Transportunternehmer gesendet, haftet dieser nitch für Schäden die auf dem Versandweg zm Transportunternehmer entstehen. Der Transportunternehmer kann den Inhalt nicht überprüfen oder ggf. neu verpacken. Der Transportunternehmer bittet von diesen Sendungen abzusehen.
Ab sofort werden für jede Sendung eine Inhaltsangabe mit Wertangaben über Ihre Versandware benötigt, da alle Importe am marokkansichen Zoll deklariert werden müssen.
Sie können dazu folgendes PFD Dokument herunterladen und ausdrucken und Ihrer Sendung beilegen
Versandbegleitschein
IIIc Durchführung
Die Beförderung erfolgt grundsätzlich durch den Transportunternehmer selbst.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist nicht vorgesehen, in unabwendbaren Situationen bei Verhinderung des Transportunternehmers jedoch nicht ausgeschlossen.
Die Auswahl des Transportweges und der Transportart obliegt dem Transportunternehmer. Besondere Wünsche des Versenders hierzu sind ggf. anzugeben und werden durch Auftragsannahme durch den Transportunternehmer Vertragsgegenstand.
IIId Entgelte
Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung wird persönlich vereinbart und wird mit Auftragsannahme durch den Transportunternehmer zum Vertragsgegenstand. Eine spätere Abänderung des vereinbarten Entgeltes durch den Versender ist ausgeschlossen.
Der Transportunternehmer behält sich bei unzutreffenden Angeben des Versenders hinsichtlich ggf. erforderlicher Zusatzleistungen (IVa) eine Nachberechnung vor.
IV Übernahme / Frachtpapiere / Ablieferung / Ladehilfsmittel
IVa Übernahme
Der Versender stellt das Beförderungsgut zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort bereit. Der Transportunternehmer stellt kostenfrei einen eigenen Transportschein aus.
Steht das Beförderungsgut nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übernahme aus anderen, vom Versender zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. der Anfahrt vor.
Der Versender sorgt für sachgerechte Verpackung und stellt ggf. erforderliche Ladehilfen.
Der Transportunternehmer behält sich vor, Transportwaren mit unangemessener Verpackung nicht anzunehmen. Der Transportunternehmer stellt keine eigene Verpackungen zur Verfügung und haftet nicht für Schäden aufgrund unangemessener Verpackungen.
Transportwaren, die vom Endpunkt der Transportfahrt des Transportunternehmers noch mit einem Drittanbieter ( z.B. Paketdienst, DHL, Hermes, UPS, CTM , Amana etc.) weiter zum Zielort transportiert werden unterliegen diesse auf dem Weitertransport den AGB des Drittanbieters.
Marokko-Transport gilt hierbei nicht als Absender und haftet nicht für Schäden die während des Transportes über Drittanbieter auftreten. Der Versender muss in Kenntniss der AGB des Drittanbieters das Transportgut dementsprechend vorbereiten und angemessen verpacken. Die maximale Haftungssumme bei Weiterversand über Drittanbieter beträgt 500 €. Im Verlustfalls einer Sendung durch den Drittanbieter sind Originalrechnungen über den Inhalt vorzulegen um eine Erstattung zu erwirken.
Unterstützung bei Verpackung und Beladung durch den Transportunternehmer sind möglich, müssen jedoch bereits bei Auftragserteilung (IIc,IId) als Zusatzleistung vereinbart werden.
Die Sicherung des ordnungsgemäß verpackten Transportgutes auf den Fahrzeugen selbst durch Gurte etc. übernimmt der Transportunternehmer.
Für Be- und Entladung wird mit dem Angebot (IIb) jeweils eine geschätzte Zeit angenommen. Der Versender verpflichtet sich, die tatsächlich zu erwartende Ladezeit korrekt einzuschätzen und ggf. abzuändern, da diese als Zusatzleistung gesondert zu vergüten ist.
IVb Ablieferung
Das Beförderungsgut wird dem vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung (Unterschrift, Stempel, Datum) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben.
Steht der vom Versender angegebenen Empfänger bzw. dessen Erfüllungsgehilfe nicht oder nicht rechtzeitig am vereinbarten Ort bereit oder ist die Übergabe aus anderen, vom Versender oder Empfänger zu vertretenden Gründen unmöglich, behält sich der Transportunternehmer die Berechnung von Wartezeiten bzw. der Anfahrt vor.
IVc Ladehilfsmittel
Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht mittransportiert
V Haftung: Grundsatz / Höchsthaftung / Schäden, Fristen
Va Grundsatz
Der Transportunternehmer haftet für alle durch ihn selbst verschuldeten Beschädigungen oder Verlust von Transportwaren .Für verlorene Pakete ist die Haftung auf 50 € pro Paket begrenzt.
Vb Höchsthaftung
Die Höchsthaftung nach HGB ist für Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Teilbeschädigung der Sendung auf einen von der betrieblichen Haftpflichtversicherung festgelegten Betrag begrenzt.
Vc Schäden / Fristen
Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden, Ursachen (z.B. technische Defekte, Krankheit, Unwetter usw.) ist eine Haftung ausgeschlossen.
Transportwaren, die nicht innerhalb von 6 Monaten vom Empfänger abgeholt werden oder deren besitzer sich nicht mehr meldet bzw. erreichbar ist, werden nach mehrfachem erfolglosem Kontakversuchen nach 6 Monaten vernichtet oder an gemeinnützige Organisationen gespendet. Gleiches gilt für Transportwarn, denen Transportentgelt nicht innerhalb von 6 Monaten beglichen wird.
VI Internationale Transporte und Dokumente
VIa
Transporte im grenzüberschreitendem Verkehr werden nur mit Kraftfahrzeugen bis 6 t Gesamtgewicht bzw. 3,5 t Nutzlast durchgeführt.
VIb
Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente zur Verfügungund ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender erklärt durch Erteilung des Angebotes (IIc) seine Kenntnis darüber, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschliesslich Beschlagnahme und Verkauf der Ware nach sich ziehen können.
Vlc
Der Absender (in Marokko und Deutschland) muss den Inhalt seiner Sendung beim Transporteur anmelden und den Transporteur über wertvolle Inhalte gesondert informieren. Der Transporteur kann die Mitnahme hochwertiger Gegenstände, Bargeld, Edemetalle etc ablehnen, wenn er nicht in ausreichendem Maße für deren Sicherheit sorgen kann oder wenn diese den Zollbestimmungen wiedersprechen.
VII Anwendbares Recht / Gerichtsstand
VIIa
Für die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte und Pflichten der Beteiligten gilt das Deutsche Recht.
VIIb
Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers.
VIII Salvatorische Klausel
Sollte/n eine oder mehrere Klausel/n dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch im übrigen wirksam bestehen.
Marokko- Transport Kleintransporte, Hicham Talha
Angaben gemäß § 5 TMG: Hicham Talha, Roggenstr.10 , 70599 Stuttgart, ( Keine Ladenadresse, kein Lager, keine Postzusendung unter dieser Adresse).
Für Paketzusendungen bitte benutzen Sie diese Adrese: Hicham Talha, Transport-Talha, Tübinger Str. 96, 72666 Neckartailfingen
Stand :7.3.2015
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